Die naturwissenschaftlichen Argumente:
Ab welchem Zeitpunkt ist der Mensch ein Mensch? Ist er vor einem bestimmten Datum ein Zellhaufen und erst danach ein menschliches Individuum? In der Öffentlichkeit wird diese Frage immer wieder neu aufgerollt und mit enormer Vehemenz diskutiert. Politiker gegen Politiker, Journalisten gegen Journalisten, Philosophen gegen Philosophen.
Dabei ist innerhalb einer Profession der Zeitpunkt längst nicht mehr strittig: Biologie, Medizin und insbesondere Embryologie sehen allein in der Befruchtung die einzige qualitative Zäsur.
Sogar ein Befürworter der embryonalen Stammzellforschung, wie Oliver Brüstle stellt unzweifelhaft klar, daß mit Verschmelzung von Samen- und Eizelle das menschliche Leben beginne („Mehr als bizarr“, Interview mit Oliver Brüstle in der WELT vom 30.03.05).
In der „Zeitschrift für Medizinische Ethik“ untermauert Santiago Ewig, Oberarzt der Poliklinik der Universität Bonn 2001 die naturwissenschaftliche Erkenntnis, daß es sich bereits ab der Verschmelzung von Samen- und Eizelle um menschliches Leben handelt. Diese Argumente seien hier kurz zitiert:
„1) Identitätsargument: Mit der Vereinigung von Samen- und Eizelle ist die genetische Identität des neu entstandenen menschlichen Lebens festgelegt. Spätere Entwicklungsschritte in der Embryonalentwicklung führen diesbezüglich zu keiner Änderung mehr. 2) Potentialitätsargument: die Potentialität, zu menschlichem Leben zu werden, ist erst nach dem Eindringen der männlichen Samenzelle gegeben, da sich erst dann der mütterliche Chromosomensatz teilt und sich somit entscheidet, welcher der beiden Chromosomensätze weitergegeben wird, welche Identität sich also ausbildet. Dies unterscheidet die befruchtete Einzelle von den Gameten. 3) Kontinuitätsargument: vom Zeitpunkt der Befruchtung an findet eine kontinuierliche Entwicklung des Embryos statt, die nur eine quantitative, keine qualitative Änderung mehr hervorbringt. Zellbiologisch bekannte Mechanismen der Selbsterhaltung (z.B. Reparatur von Längenverlusten der Chromosomen) sind bereits in vollem Umfang gegeben. 4) Speciesargument: die Sonderstellung der menschlichen befruchteten Einzelle liegt darin, daß sie eben zu spezifisch menschlichem Leben führt.“
Die Entwicklung ist keine Entwicklung zum Menschen, sondern eine Entwicklung als Mensch. Zellbiologen bestätigen das Vorhandensein eines neuen genetischen Individuums ab der Verschmelzung. Ab diesem Zeitpunkt ist die Entwicklung nur noch kontinuierlich, es gibt keine objektiven Merkmale für Brüche, Schnitte, Zäsuren oder Grenzen. Jegliche Grenzziehung ist willkürlich durch Menschen gesetzt und findet in der Zellbiologie, Embryologie und Hirnforschung keine Bestätigung.
Die Naturwissenschaft klärt also, dass es sich beim Embryo bereits um einen Menschen handelt. Die Wissenschaftler selbst bleiben aber uneinig, wenn es um die ethischen und juristischen Konsequenzen geht. Prof. Brüstle z.B. sieht nicht in jedem neuen Menschen ein schutzwürdiges Individuum während Prof. Ewig für das Konzept einer abgestuften Schutzwürdigkeit aus der naturwissenschaftlichen Sicht des Mediziners Ewig keinen Spielraum sieht.
Die juristischen Argumente:
Die Tötung eines Embryos oder Fötus bleibt in Deutschland auch nach der Reform des §218 Mitte der 90er Jahre illegal. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Abtreibung ist deshalb weiterhin ein Rechtsbruch, bei dem jedoch gesellschaftlich entschieden wurde, dass er unter bestimmten Umständen nicht geahndet wird. So wie wir auch entscheiden können, dass Ladendiebstahl bis zu einem Gegenwert von 10 Euro nicht mehr strafrechtlich verfolgt wird. Es wird dadurch jedoch noch kein Recht, es bleibt ein Diebstahl.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen zum Abtreibungsrecht aus den Jahren 1975 und 1993 festgestellt, dass man von menschlichem Leben ab dem Zeitpunkt der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle sprechen muss und „wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu.“
Schon 1975 entschied das BVerfG: „Das sich im Mutterleib entwickelnde Leben steht als selbständiges Rechtsgut unter dem Schutz der Verfassung“ und konkretisiert „auch unter Art. 2(2) und Art. 1(1) GG.“ In den Leitsätzen zum Urteil des zweiten Senats vom 28. Mai 1993 stellt das Gericht fest: „Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen, menschlichen Leben zu. Die Rechtsordnung muss die rechtlichen Voraussetzungen seiner Entfaltung im Sinne eines eigenen Lebensrechts des Ungeborenen gewährleisten. Dieses Lebensrecht wird nicht erst durch die Annahme seitens der Mutter begründet.“
Man muss den geltenden Rechtsrahmen in Deutschland nicht für richtig halten. Man kann auch für eine Änderung dieser juristischen Position eintreten. Aber es soll niemand so tun, als ob er den Boden des Grundgesetzes nicht kennt.
Man kann auch darüber streiten, ob für den einen oder anderen Menschen unter bestimmten Voraussetzungen kein volles Lebensrecht gelten sollte. Aber ein Mensch ist er nach der aktuell geltenden Rechtsnorm in jedem Fall.
Abseits des Abtreibungsrechts besitzt auch der ungeborene Mensch eine Vielzahl von Rechten. Er kann Opfer eines Mordes werden, er kann bereits eine Erbschaft zugesprochen bekommen und vieles anderes.
Fazit: Verfassung, Rechtsprechung und Gesetze sehen bereits im Embryo einen Menschen und erkennen seine Rechte an.
Die philosophischen Argumente:
Basis unserer Rechtsnormen im Bereich Würde und Leben ist keineswegs der christliche Glaube, sondern die Philosophie Immanuel Kants.
“Handle so, dass du die Menschheit sowohl in deiner Person, als in der Person eines jeden anderen jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchest.” Dieser kurze Satz Immanuel Kants ist auch heute noch die anerkannte Definition der menschlichen Würde. Ein Mensch muss immer als Subjekt, er darf niemals nur als Objekt behandelt werden. Um dies sicher zu stellen besteht eine Kommunikationspflicht gegenüber dem Betroffenen: nichts darf ohne seine Einwilligung geschehen. Kann er sich nicht selbst äußern, so muss immer zu seinen Gunsten entschieden werden. Zumindest muss aber immer angenommen werden, dass er sich für sein eigenes Überleben entscheiden würde. Seine Vernichtung zu fremden Zwecken ist ein doppelter Bruch der Fundamentalnorm in Artikel 1 GG.
Menschenwürde ist das Bekenntnis des gegenseitigen Respekts, der Entzug der Menschenwürde trifft immer auch denjenigen, der sie entzieht, da er der gleichen Gattung angehört. Die Relativierung zu Gunsten subjektiver Kriterien beendet die absolute Geltung für alle Menschen. Wer Mitmensch ist, der muss von der Tötung, gleich aus welchen Motiven, ausgeschlossen sein. Die einzige zulässige Abwägung kollidierender Rechtsgüter ist diejenige zwischen zwei direkt und zur gleichen Zeit gefährdeten Leben. Dies träfe zu, wenn das Leben einer schwangeren Frau durch das Austragen oder die Geburt eines Kindes gefährdet wäre.
Wer also argumentiert für oder gegen absolutes Lebensrecht und aus welchen Gründen? Vor allem drei Gründe sind es bei den Gegnern des embryonalen Lebensschutzes: Unwissen, Nutzen und Ideologie.
Viele Bürger wissen heute nicht mehr, was die Grundlagen unseres Gemeinwesens sind. Sie wissen nicht mehr, dass Abtreibung weiterhin kein Recht ist und sie sind vollständig uninformiert über die biologischen Grundlagen des frühen menschlichen Lebens.
Eine Gruppe von Stammzellforschern und Philosophen ist sich durchaus bewusst, dass der Embryo bereits Mensch ist, sie argumentieren jedoch mit abgestuften Grundrechten, da sie die Vernutzung des Embryos zu wissenschaftlichen Zwecken im Auge haben. Der pointierteste Befürworter eines abgestuften Würdeschutzes ist der australische Philosoph Peter Singer mit Aussagen wie „Das Postulat, dass alles menschliche Leben heilig ist, gilt nicht mehr.“ (Interview mit Peter Singer: „Nicht alles Leben ist heilig“, Spiegel Online vom 25.11.01) Für Singer ist nicht entscheidend, ob der „Embryo menschliches Leben ist, sondern einzig die Frage, welche Fähigkeiten und Eigenschaften er hat. Denn auf diese gründet sich sein moralischer Status.“ Rechte stehen dem Embryo nach der Auffassung Singers erst mit dem Einsetzen von Schmerzempfinden zu. Das volle Lebensrecht möchte er aber erst dem geborenen Kind 28 Tage nach der Geburt zugestehen, „Tierversuche“ am Neugeborenen hält er nur deshalb für ausgeschlossen, weil es schwierig sei, den Eltern „zu erklären, dass völlig normale Kinder zu Experimenten gebraucht und dann umgebracht würden.“
Die dritte Gruppe, die Ideologen, hängen feministisch-sozialistischen Vorstellungen an. Der Embryo steht ihren Vorstellungen einer Weltveränderung im Weg. In ihrem Interesse ist es vor allem, dass so wenig wie möglich Menschen über die naturwissenschaftlichen Fakten aufgeklärt sind. Informierte Menschen folgen ihren Utopien nicht mehr.
Der Liberale dagegen muss auf der Seite des Individuums stehen. Wenn der Embryo nun ein Mensch ist, dann tritt der echte Liberale für dessen Rechte ein. Für ihn kann es keine Menschen mit geringerer Würde und geringeren Rechten geben.